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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.04.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 205/20p

Worum es ging: Scheitert mein Rechtsmittel, weil die Frage inzwischen geklärt ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Ja. Konnten Sie bei Ihrer Rechtsmittelbeantwortung noch nicht erkennen, dass die Revision unzulässig ist, weil die entscheidende Frage erst danach geklärt wurde, stehen Ihnen die Kosten dafür trotzdem zu. Es schadet Ihnen dann nicht, dass Sie auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 3 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

46 Absätze, 14.632 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Geschäftszahl

5Ob205/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 5.250 EUR samt Nebengebühren, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2020, GZ 60 R 31/20v-22, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 12. Februar 2020, GZ 16 C 170/19w-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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