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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.04.2021 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 75/21t

Worum es ging: Kann ich rügen, dass neues Vorbringen zu Unrecht zugelassen wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ob neues Vorbringen im Rechtsmittelverfahren noch berücksichtigt werden darf, ist eine Frage des Verfahrensrechts. Wendet das Gericht die Regeln dazu falsch an, können Sie das als Mangel des Verfahrens geltend machen.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Ja, in gewissem Umfang. Auch nach Auflösung eines Vertragsverhältnisses müssen die Partner dafür sorgen, dass dem anderen daraus keine Nachteile entstehen. Wirkt eine ungenügende Beratung als Schadensursache weiter, entlastet eine spätere Fehlberatung durch einen zweiten Anwalt den ersten nicht. Hätte jeder Fehler für sich den Schaden herbeigeführt, haften beide gemeinsam für das Ganze.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1302 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 5.172 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2021

Geschäftszahl

1Ob75/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH, Feldkirch, gegen die beklagte Partei V* Krankenhaus *gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, sowie den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Dr. W*, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 38.280 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 37.170 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Februar 2021, GZ 4 R 184/20w-67, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Oktober 2020, GZ 9 Cg 134/17s-60, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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