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Haftet mein früherer Anwalt noch nach dem Ende des Mandats?

günstig für Mandant betrifft Mandanten, Konsumenten, Rechtsanwälte, Geschädigte
Ja, in gewissem Umfang. Auch nach Auflösung eines Vertragsverhältnisses müssen die Partner dafür sorgen, dass dem anderen daraus keine Nachteile entstehen. Wirkt eine ungenügende Beratung als Schadensursache weiter, entlastet eine spätere Fehlberatung durch einen zweiten Anwalt den ersten nicht. Hätte jeder Fehler für sich den Schaden herbeigeführt, haften beide gemeinsam für das Ganze.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Die Beendigung des Mandatsverhältnisses eines Rechtsanwaltes beseitigt dessen Vertragspflichten nicht zur Gänze, weil auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, daß dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Ist eine ungenügende Beratung durch den Rechtsanwalt auch nach dem Einschreiten eines weiteren Rechtsanwaltes als Schadensursache wirksam geblieben, so kann eine etwaige ungenügende Beratung durch den zweiten Rechtsanwalt den ersten nicht entlasten. Hätte die ungenügende Beratung jedes der beiden Rechtsanwälte ausgereicht, den Schaden herbeizuführen, so haften in einem solchen Fall kumulativer Kausalität die Schädiger solidarisch.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107081 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Im Gesetz

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