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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.04.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 23/21x

Worum es ging: Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.

Ja. Weist das erste Gericht Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet zurück und lehnt ihn das zweite Gericht aus inhaltlichen Gründen ab, sind das unterschiedliche Entscheidungen. Ein weiteres Rechtsmittel ist deshalb zulässig. Auf die gewählte Entscheidungsform kommt es nicht an.

Wurden die Vorschriften über die Zustellung eingehalten und haben Sie davon trotzdem nichts erfahren, ist der richtige Weg die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht die Nichtigkeitsklage. Die unverschuldete Unkenntnis von einer ordnungsgemäßen Zustellung ist ein Wiedereinsetzungsgrund. Fehler des Gerichts oder der Post sind dagegen mit Berufung geltend zu machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 146 ZPO § 528

Entscheidungstext

29 Absätze, 4.112 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Geschäftszahl

8ObA23/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner sowie Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter (§ 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. K*****, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigung eines Hausbesorgerdienstvertrags samt Hausbesorgerwohnung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2021, GZ 9 Ra 70/20k-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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