Was kann ich tun, wenn ich von einem Gerichtsbrief nichts wusste?
günstig für säumige Partei betrifft Beklagte, Verfahrensparteien, Angehörige
Wurden die Vorschriften über die Zustellung eingehalten und haben Sie davon trotzdem nichts erfahren, ist der richtige Weg die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht die Nichtigkeitsklage. Die unverschuldete Unkenntnis von einer ordnungsgemäßen Zustellung ist ein Wiedereinsetzungsgrund. Fehler des Gerichts oder der Post sind dagegen mit Berufung geltend zu machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 28.04.2021 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung eingehalten wurden, aber die Partei dennoch von der Zustellung keine Kenntnis erhalten hat, ist der richtige Rechtsbehelf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht die Nichtigkeitsklage (hier: angebliche Vernichtung der Zustellstücke durch eine Angehörigen).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die unverschuldete Unkenntnis einer Partei von einer ordnungsgemäßen Zustellung ist ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 146 Abs 1 ZPO.OGH 8 ObA 23/21x, 28.04.2021
- Im Falle einer unwirksamen Zustellung gäbe es ja keine Säumnisfolgen.OGH 9 ObA 357/97h, 05.11.1997
- Fehler des Gerichtes, zu welchen auch solche eines Postorgans in Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung zählen, sind nicht durch Wiedereinsetzungsantrag, sondern mit Berufung geltend zu machen (SZ 47/99).OGH 8 ObA 318/94, 16.03.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107394 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 ObA 23/21x, 28.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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