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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 25/21x

Worum es ging: Wie wird der Schaden aufgeteilt, wenn niemand schuld ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gesetz sieht eine Reihenfolge vor. Zuerst zählt das Verschulden der Beteiligten, dann eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs und zuletzt die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Fehlen die ersten beiden, entscheidet also, von welchem Fahrzeug die überwiegende gewöhnliche Gefahr ausging.

In erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten. Erst danach folgt die außergewöhnliche Gefahr des Betriebs und zuletzt die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Diese Reihenfolge gilt nicht nur bei grober Fahrlässigkeit, sondern allgemein.

Nein. Weder ist die Gefahr eines Personenkraftwagens stets höher als die eines einspurigen Fahrzeugs, noch umgekehrt. Entscheidend sind die Umstände des einzelnen Falls, die die Gefahr erhöhen.

Dann wird verglichen, von welchem der beiden Betriebe die größere Gefahr ausging. Sind die Gefahren beider Fahrzeuge gleich groß, wird der Schaden je zur Hälfte geteilt.

Von einem anfahrenden Sattelschlepper geht wegen Gewicht, Länge, Breite, größerem Platzbedarf beim Einbiegen und erschwerter Verkehrsbeobachtung eine deutlich größere Gefahr aus als von einem anfahrenden Personenwagen. Der Schaden wird deshalb im Verhältnis zwei zu eins zulasten des Lastwagens geteilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

35 Absätze, 7.688 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Geschäftszahl

2Ob25/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* B*, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei V*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6.082,60 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2020, GZ 3 R 192/20g-27, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23. Juli 2020, GZ 203 C 94/20b-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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