OGH 2 Ob 25/21x
Worum es ging: Wie wird der Schaden aufgeteilt, wenn niemand schuld ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gesetz sieht eine Reihenfolge vor. Zuerst zählt das Verschulden der Beteiligten, dann eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs und zuletzt die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Fehlen die ersten beiden, entscheidet also, von welchem Fahrzeug die überwiegende gewöhnliche Gefahr ausging.
In erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten. Erst danach folgt die außergewöhnliche Gefahr des Betriebs und zuletzt die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Diese Reihenfolge gilt nicht nur bei grober Fahrlässigkeit, sondern allgemein.
Nein. Weder ist die Gefahr eines Personenkraftwagens stets höher als die eines einspurigen Fahrzeugs, noch umgekehrt. Entscheidend sind die Umstände des einzelnen Falls, die die Gefahr erhöhen.
Dann wird verglichen, von welchem der beiden Betriebe die größere Gefahr ausging. Sind die Gefahren beider Fahrzeuge gleich groß, wird der Schaden je zur Hälfte geteilt.
Von einem anfahrenden Sattelschlepper geht wegen Gewicht, Länge, Breite, größerem Platzbedarf beim Einbiegen und erschwerter Verkehrsbeobachtung eine deutlich größere Gefahr aus als von einem anfahrenden Personenwagen. Der Schaden wird deshalb im Verhältnis zwei zu eins zulasten des Lastwagens geteilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 23.07.2020, 203 C 94/20b-22
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 29.10.2020, 3 R 192/20g-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Geschäftszahl
2Ob25/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* B*, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei V*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6.082,60 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2020, GZ 3 R 192/20g-27, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23. Juli 2020, GZ 203 C 94/20b-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
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