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Wer trägt mehr Schuld, wenn Lastwagen und Auto zusammenstoßen?

günstig für Autofahrer betrifft Autofahrer, Lkw-Halter, Frächter, Geschädigte
Von einem anfahrenden Sattelschlepper geht wegen Gewicht, Länge, Breite, größerem Platzbedarf beim Einbiegen und erschwerter Verkehrsbeobachtung eine deutlich größere Gefahr aus als von einem anfahrenden Personenwagen. Der Schaden wird deshalb im Verhältnis zwei zu eins zulasten des Lastwagens geteilt.

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Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 18.05.2021 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1980)

Die gewöhnliche Betriebsgefahr eines aus einer Halteposition anfahrenden Sattelschleppers mit Rücksicht auf sein Gewicht, seine Länge und Breite, den erhöhten Raumbedarf beim Einbiegen sowie die wegen der Fahrzeuglänge erschwerte Möglichkeit der Verkehrsbeobachtung überwiegt gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr eines anfahrenden Personenkraftwagens deutlich (Schadensteilung 2 : 1).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058677 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

EKHG §11 Abs1 B1

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