Worauf kommt es beim Ausgleich zwischen zwei Unfallbeteiligten an?
betrifft Unfallbeteiligte, Lenker, Versicherung
In erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten. Erst danach folgt die außergewöhnliche Gefahr des Betriebs und zuletzt die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Diese Reihenfolge gilt nicht nur bei grober Fahrlässigkeit, sondern allgemein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (107 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht kommt es in erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten an, in der nächsten Rangstufe folgt die außerordentliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG und nach dieser die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim gegenseitigen Ausgleich nach § 11 EKHG ist die gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Regel nicht in Anschlag zu bringen.OGH 2 Ob 6/12i, 08.03.2012
- Bedacht zu nehmen ist auf die Stärke der für den Unfallshergang maßgeblich gewesenen Zurechnungskriterien und ihre Eignung zur Schadensherbeiführung im konkreten Fall (vgl Koziol, Haftpflichtrecht 2. Auflage I 244); (hier: Verschulden - außergewöhnliche Betriebsgefahr).OGH 8 Ob 190/83, 15.03.1984
- Dass diese Rangordnung nur im Verhältnis zwischen Verschulden und gewöhnlicher Betriebsgefahr zum Tragen komme, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. In der Regel ist daher erst in Ermangelung eines Verschuldens eines der Beteiligten die auf der nächsten Stufe stehende außergewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.OGH 2 Ob 117/81, 30.06.1981
- Keine Anwendung des § 7 Abs 1 EKHG.OGH 8 Ob 230/78, 20.12.1978
- Dass diese Rangordnung auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt sein, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.OGH 8 Ob 60/77, 18.05.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058443 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 107.
- OGH 2 Ob 25/21x, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EKHG §11
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