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Worauf kommt es beim Ausgleich zwischen zwei Unfallbeteiligten an?

betrifft Unfallbeteiligte, Lenker, Versicherung
In erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten. Erst danach folgt die außergewöhnliche Gefahr des Betriebs und zuletzt die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Diese Reihenfolge gilt nicht nur bei grober Fahrlässigkeit, sondern allgemein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (107 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht kommt es in erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten an, in der nächsten Rangstufe folgt die außerordentliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG und nach dieser die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058443 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 107.

Genannte Normen

EKHG §11

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