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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 57/20b

Worum es ging: Muss mein Vertragspartner auch auf meine Sachen aufpassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Für den Beginn der Frist kommt es nicht darauf an, ob Sie sich persönlich geirrt haben. Entscheidend ist, ob Ihnen tatsächlich alle Umstände bekannt waren, aus denen der Anspruch entsteht.

Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.

Im Einzelvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Anspruch auf Versorgungsleistungen erst nach Ablauf einer Frist entsteht. Diese Wartezeit bezieht sich auf das aufrechte Arbeitsverhältnis: Der Anspruch entsteht nur, wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Zeit ununterbrochen bestanden hat. Nach Ablauf der Wartezeit besteht ein Anspruch auf die Anwartschaft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489

Entscheidungstext

81 Absätze, 32.891 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Geschäftszahl

9ObA57/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 1.744,54 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 21.744,54 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2020, GZ 8 Ra 114/19x-17, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. Juli 2019, GZ 22 Cga 1/19f-13, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden teilweise dahingehend abgeändert, dass sie unter Einschluss des bestätigenden Teils zu lauten haben:

„1. Festgestellt wird, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für den Ersatz aller Schäden haftet, die aus der Übertragung der Pensionszusage an die V* AG (nunmehr B* AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) entstehen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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