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Ab wann habe ich Anspruch auf die Betriebspension?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Pensionsberechtigte
Im Einzelvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Anspruch auf Versorgungsleistungen erst nach Ablauf einer Frist entsteht. Diese Wartezeit bezieht sich auf das aufrechte Arbeitsverhältnis: Der Anspruch entsteht nur, wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Zeit ununterbrochen bestanden hat. Nach Ablauf der Wartezeit besteht ein Anspruch auf die Anwartschaft.

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Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Nach §7 Abs2 BPG kann im Einzelvertrag vorgesehen werden, dass ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleitungen erst nach Ablauf einer Frist eintreten soll. Diese Wartezeit bezieht sich auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Der Rechtsanspruch auf Leistung entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Zeit ununterbrochen bestanden hat. Nach Ablauf der Wartezeit kann von einem Rechtsanspruch auf Anwartschaft gesprochen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

BPG §7 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Unverfallbarkeit der Firmenpension

Maßgeblich ist allein, dass seit der Erteilung der Leistungszusage die gesetzliche Frist verstrichen ist. Dass diese Frist erst ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2018 zu laufen beginnt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das gilt auch für Zusagen, die schon vor dieser Neuregelung vereinbart wurden.

günstig für Arbeitnehmer Betriebspension als Teil des Entgelts

Eine Betriebspension wird Ihnen für Ihre Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrag, auch wenn sie erst nach langer Zeit anfällt. Sie ist gewissermaßen aufgespartes Entgelt, das Sie sich durch Ihre Tätigkeit und Treue zum Betrieb verdient haben. Auch die Ansprüche von Angehörigen und Hinterbliebenen aus solchen Zusagen sind Abgeltung Ihrer Arbeitsleistung.

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