Hilft es mir, wenn ich mich damals geirrt habe?
betrifft Geschädigte, Kläger, Konsumenten
Für den Beginn der Frist kommt es nicht darauf an, ob Sie sich persönlich geirrt haben. Entscheidend ist, ob Ihnen tatsächlich alle Umstände bekannt waren, aus denen der Anspruch entsteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatumstände bekannt waren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
- Hier: Verjährung eines Direktanspruchs gegen den HaftpflichtversichererOGH 7 Ob 204/24m, 29.01.2025
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind.OGH 3 Ob 28/15m, 21.04.2015
- Die auf bloßen Mutmaßungen basierende subjektive Überzeugung des Geschädigten reicht für den Beginn des Fristenlaufs nicht aus.OGH 6 Ob 212/13i, 16.12.2013
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die subjektive „Überzeugung“ vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes setzt die Verjährungsfrist für sich allein noch nicht in Gang, allerdings trifft den Geschädigten die Obliegenheit, Schritte zur Objektivierung zu setzen.OGH 4 Ob 144/11x, 22.11.2011
- Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an.OGH 2 Ob 78/03i, 08.05.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034547 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 48.
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 48/25x, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 204/24m, 29.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 45/24m, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 21/22g, 19.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 102/21t, 16.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 57/20b, 29.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 133/15t, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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