OGH 6 Ob 66/21f
Worum es ging: Wie wendet ein österreichisches Gericht ausländisches Recht an?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es hier so angewendet werden, wie es im betreffenden Land tatsächlich angewendet wird. Maßgeblich sind die dortige Rechtsprechung, die dortige Lehre und die dort geltenden Auslegungsregeln. Das Gericht darf es also nicht nach österreichischem Verständnis auslegen.
Ein rechtskräftiges Urteil schließt aus, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien noch einmal aufgerollt wird. Für einen anderen, neu strittigen Anspruch wirkt es dagegen nur so weit, wie es das materielle Recht vorsieht.
Nein. Es kommt allein darauf an, ob die erste Ehe zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung noch aufrecht war. Eine spätere Scheidung der ersten Ehe ändert daran nichts. Wird eine Ehe im Ausland aufgelöst, kann sich der Zeitpunkt der Wirksamkeit bis zur dortigen Anerkennung verschieben.
Wurden die Voraussetzungen für die Eheschließung verletzt, entscheidet jenes Recht, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Sind die Heimatrechte beider Ehegatten verletzt, kommt es zunächst darauf an, welche Folge zuerst geltend gemacht wird. Treten beide gleichzeitig ein, gilt die strengere.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.05.2021
Geschäftszahl
6Ob66/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Roland Schöndorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Nichtigerklärung einer Ehe, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2021, GZ 23 R 443/20z-33, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 3. November 2020, GZ 3 C 10/20p-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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