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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.05.2021

OGH 6 Ob 66/21f

Worum es ging: Wie wendet ein österreichisches Gericht ausländisches Recht an?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es hier so angewendet werden, wie es im betreffenden Land tatsächlich angewendet wird. Maßgeblich sind die dortige Rechtsprechung, die dortige Lehre und die dort geltenden Auslegungsregeln. Das Gericht darf es also nicht nach österreichischem Verständnis auslegen.

Ein rechtskräftiges Urteil schließt aus, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien noch einmal aufgerollt wird. Für einen anderen, neu strittigen Anspruch wirkt es dagegen nur so weit, wie es das materielle Recht vorsieht.

Nein. Es kommt allein darauf an, ob die erste Ehe zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung noch aufrecht war. Eine spätere Scheidung der ersten Ehe ändert daran nichts. Wird eine Ehe im Ausland aufgelöst, kann sich der Zeitpunkt der Wirksamkeit bis zur dortigen Anerkennung verschieben.

Wurden die Voraussetzungen für die Eheschließung verletzt, entscheidet jenes Recht, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Sind die Heimatrechte beider Ehegatten verletzt, kommt es zunächst darauf an, welche Folge zuerst geltend gemacht wird. Treten beide gleichzeitig ein, gilt die strengere.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 100 ZPO § 411

Entscheidungstext

49 Absätze, 19.496 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Geschäftszahl

6Ob66/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Roland Schöndorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Nichtigerklärung einer Ehe, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2021, GZ 23 R 443/20z-33, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 3. November 2020, GZ 3 C 10/20p-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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