Zum Inhalt springen

Wie weit bindet ein früheres Urteil einen späteren Streit?

betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Ein rechtskräftiges Urteil schließt aus, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien noch einmal aufgerollt wird. Für einen anderen, neu strittigen Anspruch wirkt es dagegen nur so weit, wie es das materielle Recht vorsieht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1986)

Während die materielle Rechtskraft rein prozessual jede Neuaufrollung des bereits entschiedenen Anspruches zwischen den gleichen Parteien ausschließt, tritt eine Tatbestandswirkung nur in dem Umfang ein, den das materielle Recht in Ansehung des neu strittigen Anspruches festsetzt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041374 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Bindung an ein früheres Urteil
Verfahrensrecht · Wirkung der Rechtskraft
Verfahrensrecht · Voraussetzungen der Rechtskraftwirkung
Verfahrensrecht · Urteil als Anspruchsgrundlage
Verfahrensrecht · Rechtskraft und Identität der Sache