Welches Recht entscheidet, ob unsere Ehe gültig ist?
betrifft Ehegatten, Verlobte, Erben, Staatsanwaltschaft
Wurden die Voraussetzungen für die Eheschließung verletzt, entscheidet jenes Recht, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Sind die Heimatrechte beider Ehegatten verletzt, kommt es zunächst darauf an, welche Folge zuerst geltend gemacht wird. Treten beide gleichzeitig ein, gilt die strengere.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 12.05.2021 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das "verletzte" Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden (Schwimann im Grundriß des IPRG 205). Bei Verletzung zweier Personalstatuten ist zunächst zu prüfen, welche Sanktionen wirksam werden. Hängt die Sanktion der beiden Statuten von der Geltendmachung ab, so entscheidet zunächst das zeitliche Zuvorkommen. Werden abweichende Rechtsfolgen beider Personalstatuten gleichzeitig gelöst, so gilt der (in der deutschen Lehre einhellig anerkannte) Grundsatz "des ärgeren Rechtes" (hier: Nichtigkeit einer Ehe nach österreichischem und sowjetrussischen Recht).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verletzung materieller Ehevoraussetzungen nach österreichischem und türkischem Recht.OGH 6 Ob 66/21f, 12.05.2021
- Hier: Nichtigkeit einer Ehe nach österreichischem und jugoslawischem Recht.OGH 2 Ob 267/98y, 29.10.1998
- Das "verletzte Recht" bestimmt nicht nur Art und Umfang der eherechtlichen Sanktion, sondern auch die Einzelheiten ihrer Geltendmachung, insbesondere die Klageberechtigung des Staatsanwaltes. Hier: jugoslawisches Recht.OGH 4 Ob 554/94, 20.09.1994
- Von der Wirkung einer derartigen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfaßt, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatuten - wenn auch aus verschiedenen Gründen - oder nur eines von ihnen betrifft.OGH 5 Ob 609/89, 03.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077156 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 6 Ob 66/21f, 12.05.2021
- OGH 4 Ob 163/18a, 25.09.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
IPRG §17
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