OGH 1 Ob 92/21t
Worum es ging: Prüft das Höchstgericht, ob mein Verhalten unleidlich war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein bestimmtes Verhalten als unleidlich gilt und deshalb eine Kündigung rechtfertigt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage entscheiden die Vorinstanzen; der Oberste Gerichtshof befasst sich damit im Regelfall nicht.
Die Begriffe Mitbewohner und Zusammenwohnen sind weit zu verstehen. Es kommt darauf an, ob Ihr Verhalten eine Person überhaupt erreichen kann, weil ihre Wohnung entsprechend zu Ihrer liegt. Eine bloß im Haus anwesende Spendensammlerin gehört nicht zu diesem geschützten Kreis.
Der Begriff wird weit ausgelegt. Erfasst ist nicht nur der Hauseigentümer, der selbst nicht im Haus wohnt, sondern auch sein Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen sowie eine Person, die er mit der Überwachung von Renovierungsarbeiten beauftragt hat. Eine bloß im Haus aufhältige Spendensammlerin gehört dagegen nicht zu diesem geschützten Personenkreis.
Für eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens muss das friedliche Zusammenleben längere Zeit oder wiederholt gestört sein, und zwar über das Maß hinaus, das unter den gegebenen Verhältnissen erfahrungsgemäß geduldet wird. Ein einzelner Vorfall genügt nur, wenn er schwer wiegt. Mehrere für sich genommen geringfügige Vorfälle können aber zusammen ausreichen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 27.11.2020, 49 C 87/20y-29
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 24.02.2021, 39 R 39/21f-33
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.291 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.05.2021
Geschäftszahl
1Ob92/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** S*****, vertreten durch W***** S*****, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Februar 2021, GZ 39 R 39/21f-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 27. November 2020, GZ 49 C 87/20y-29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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