Prüft das Höchstgericht, ob mein Verhalten unleidlich war?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Nachbarn
Ob ein bestimmtes Verhalten als unleidlich gilt und deshalb eine Kündigung rechtfertigt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage entscheiden die Vorinstanzen; der Oberste Gerichtshof befasst sich damit im Regelfall nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (83 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Angesichts der in etlichen Bereichen (wiederholt) berechtigt gestellten Anträge, liegt in der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Formulierungen des Beklagten (hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs) seien zwar als überzogen zu beurteilen, es sei jedoch bei Gesamtbetrachtung auch zu berücksichtigen, dass er das Gespräch gesucht, sich um Aufklärung bemüht, aber keine zufriedenstellende Aufklärung erhalten und sich um eine korrekte Verwaltung des Hauses, dem er sich sehr verbunden fühle, bemüht habe, sodass seine Entgleisungen (noch) keinen ausreichenden Anlass für eine Aufkündigung wegen unleidlichen Verhaltens geboten hätten, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 6 Ob 80/22s, 22.06.2022
- Hier: Die Gefährdung von Personen durch Abschalten des Lichts im Keller, die subtile Androhung körperlicher Gewalt und das ungehörige und bedrohliche Verhalten gegenüber der Mieterin und deren Tochter wurde ohne aufzugreifende Fehlbeurteilung als ein das Zusammenwohnen verleidende und zur Aufkündigung berechtigendes Verhalten angesehen.OGH 1 Ob 39/19w, 03.04.2019
- Die baulich bedingte Hellhörigkeit eines Hauses ist kein Entschuldigungsgrund für nächtliche Ruhestörungen, sondern muss vielmehr jeden Mieter zur besonderen Rücksicht gegenüber den übrigen Bewohnern und zur Vermeidung unnötiger Geräuschentwicklungen veranlassen.OGH 6 Ob 192/16b, 24.10.2016
- Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches bzw strafbares mit dem Gewicht eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 36 WEG handelt, ist eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.OGH 5 Ob 65/08g, 15.04.2008
- Hier: § 1118 1. Fall ABGB.OGH 5 Ob 235/07f, 19.02.2008
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist.OGH 8 Ob 133/07b, 17.12.2007
- Hier: Beschimpfungen als unleidliches Verhalten.OGH 9 Ob 67/07d, 28.11.2007
- Hier: Erregung störenden Lärms in den Nachtstunden und den frühen Morgenstunden.OGH 9 Ob 147/01k, 27.06.2001
- Sofern keine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vorliegt.OGH 10 Ob 295/00f, 14.11.2000
- Sofern keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist.OGH 8 Ob 84/99g, 15.04.1999
- Sofern nicht der Ermessensspielraum überschritten wurde.OGH 9 Ob 2013/96m, 15.05.1996
- Es handelt sich um eine Abwägung im Einzelfall.OGH 10 Ob 1631/95, 23.01.1996
- Die Frage jedoch, ob eine wiederholte, wenn auch im Einzelfall unbedeutende Belästigung der Mitbewohner des Hauses durch vorsätzliche Verbreitung von Gerüchten unleidliches Verhalten ist, geht über den Einzelfall hinaus.OGH 9 Ob 510/94, 21.12.1994
- Hier: § 502 Abs 1 ZPO idF WGN 1989OGH 2 Ob 578/90, 11.07.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 36 · Ausschließung von Wohnungseigentümern
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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