Zum Inhalt springen

Wer zählt im Haus als Mitbewohner?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwalter
Der Begriff wird weit ausgelegt. Erfasst ist nicht nur der Hauseigentümer, der selbst nicht im Haus wohnt, sondern auch sein Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen sowie eine Person, die er mit der Überwachung von Renovierungsarbeiten beauftragt hat. Eine bloß im Haus aufhältige Spendensammlerin gehört dagegen nicht zu diesem geschützten Personenkreis.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.05.2021 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst (JBl 1960,494), sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. Dies gilt auch für die mit der Überwachung von Renovierungsarbeiten im Haus vom Hauseigentümer beauftragte Person.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 10.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Mietvertrag mit einem von mehreren Eigentümern

Schließt ein Miteigentümer oder der Hausverwalter einen Hauptmietvertrag ab, handelt er im Zweifel für alle Eigentümer, auch wenn er das nicht ausdrücklich sagt. Ohne gegenteilige Erklärung ist sein Auftreten so zu verstehen, dass er auch die übrigen Eigentümer verpflichten will.

günstig für Mieter Honorar des Hausverwalters bei Mietvertrag

Der Hausverwalter wird durch sein Honorar für alles bezahlt, was zur gewöhnlichen Erhaltung und Verwaltung des Hauses gehört. Dazu zählt auch der Abschluss von Mietverträgen, dafür darf er von Ihnen als Mieter kein Entgelt verlangen. Nur wenn er darüber hinaus wie ein Immobilienmakler tätig wird und mit Ihnen ein solcher Vertrag zustande kommt, schulden Sie eine Provision.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Mitbewohner beim unleidlichen Verhalten
Wohnungseigentum · Vorgehen gegen einen Haussprecher
Wohnungseigentum · Kostenersatz trotz Widerspruch der Miteigentümer
Eigentum und Grundbuch · Auswahl des Verwalters bei Miteigentum
Mietrecht · Verantwortung des Mieters für Mitbewohner