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Wer zählt als Mitbewohner, dem ich das Wohnen verleide?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Nachbarn
Die Begriffe Mitbewohner und Zusammenwohnen sind weit zu verstehen. Es kommt darauf an, ob Ihr Verhalten eine Person überhaupt erreichen kann, weil ihre Wohnung entsprechend zu Ihrer liegt. Eine bloß im Haus anwesende Spendensammlerin gehört nicht zu diesem geschützten Kreis.

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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 18.05.2021 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Der OGH hat wiederholt (MietSlg 1334, 1859 ua) ausgesprochen, daß die in § 19 Abs 2 Z 3 MG verwendeten Ausdrücke "Mitbewohner" und "Zusammenwohnen" im weiteren Sinne aufzufassen sind. Es kommt nur darauf an, ob das Verhalten des Mieters geeignet ist, einer Person, die infolge der Beziehung ihrer Wohnung zu der des Gekündigten von einem solchen Verhalten überhaupt erreicht werden kann, das Wohnen zu verleiden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067617 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

MG §19 Abs2 Z3 B3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Unleidliches Verhalten im Haus

Entscheidend sind die örtlichen und persönlichen Verhältnisse und die im Haus gewohnten Umgangsformen. Es zählt also, was in diesem Haus üblicherweise noch zulässig ist. Nicht das persönliche Empfinden einzelner Nachbarn gibt den Ausschlag, sondern ob das Verhalten nach allgemeiner Anschauung geeignet ist, den Mitbewohnern das Wohnen zu verleiden.

günstig für Mieter Provokation durch den Vermieter

Ja. Ein herausforderndes Benehmen des Vermieters schließt die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens aus, wobei die letzte Provokation nicht genau zu Ihrer Reaktion passen muss. Auch eine noch so detaillierte Hausordnung macht geringfügige Vorfälle nicht zu Kündigungsgründen.

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