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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2021 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 75/21i

Worum es ging: Muss die Mahnung des Vermieters schriftlich sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, eine bestimmte Form ist nicht nötig. Der Vermieter muss Ihnen aber den Ernst der Lage klarmachen und erkennen lassen, dass er eine weitere Verzögerung über eine angemessene Nachfrist hinaus nicht mehr hinnimmt. Auch eine höflich formulierte Mahnung erfüllt das.

Nicht unbedingt. Die Mahnung muss Ihnen den Ernst der Lage vor Augen führen; bei einem vereinbarten Pauschalzins muss der Rückstand nicht beziffert werden. Es genügt jedes Verhalten, aus dem hervorgeht, dass der Vermieter die Zahlung ernstlich verlangt - auch wenn sich später zeigt, dass die Forderung nicht zur Gänze berechtigt war.

Die Mahnung soll Sie noch einmal darauf hinweisen, dass die Miete bereits fällig ist. Sie sollen dadurch Gelegenheit bekommen, durch Zahlung innerhalb der eingeräumten Frist die Kündigung abzuwenden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 1 MRG § 15 MRG § 30 ZPO § 257

Entscheidungstext

53 Absätze, 12.083 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Geschäftszahl

4Ob75/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch die Dr. Martin Brandstetter Rechtsanwalt GmbH in Amstetten, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen gerichtlicher Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2021, GZ 38 R 203/20i-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 3. Juli 2020, GZ 9 C 513/19z-25, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird geändert, sodass sie lautet:

„1.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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