Muss die Mahnung des Vermieters schriftlich sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass sich der Bestandgeber einer höflichen Ausdrucksweise bedient, nimmt der Mahnung nicht den notwendigen Ernst.OGH 6 Ob 133/18d, 25.10.2018
- Die zur Verwirklichung des Kündigungsgrundes erforderliche Mahnung kann formlos erfolgen. Es fällt jedes Verhalten darunter, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger ernstlich die Leistung fordert.OGH 8 Ob 115/15t, 19.02.2016
- Hier: Spätestens durch die Erklärung, dass ein Mietzins- und Räumungsverfahren anhängig sei, wurde dem unbekannt aufhältigen Beklagten unmissverständlich klar gemacht, dass der Bestandgeber den bereits beträchtlichen Zinsrückstand nicht hinzunehmen gewillt ist, sodass darin eine hinreichende Mahnung iSd § 1118 ABGB zu erblicken ist.OGH 9 Ob 110/03x, 21.01.2004
- War dem Mieterklar, welche Bestandzinsforderungen offen sind, müssen nicht zwingend die einzelnen Bestandzinsperiodenin der Mahnung ausgeworfen sein.OGH 8 Ob 47/03z, 12.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 9 Ob 56/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 75/21i, 27.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Mahnung soll Sie noch einmal darauf hinweisen, dass die Miete bereits fällig ist. Sie sollen dadurch Gelegenheit bekommen, durch Zahlung innerhalb der eingeräumten Frist die Kündigung abzuwenden.
Auch erst im Verfahren entstandene Rückstände können eine Räumung rechtfertigen. Sie müssen aber noch vor Schluss der ersten Instanz einen ausreichenden Rückstand ergeben haben und trotz gesetzter Nachfrist unbezahlt geblieben sein. Die Reihenfolge Mahnung, Nachfrist und Auflösung muss immer eingehalten werden.