OGH 5 Ob 67/21w
Worum es ging: Muss mein Vermieter den Erhöhungsbetrag für Reparaturen verwenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht mehr. Der erhöhte Hauptmietzins ist ein Teil des Hauptmietzinses und wird wie andere verrechnungspflichtige Einnahmen behandelt. Die frühere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist zur Gänze weggefallen; vereinbarter Mietzins und gesetzlicher Zuschlag bilden gemeinsam einen Mindestmietzins.
Die Frist für einen Rekurs beginnt für jede rechtsmittelberechtigte Person getrennt zu laufen. Maßgeblich ist jeweils der Tag, an dem dieser Person der Beschluss zugestellt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 06.06.2018, 30 Msch 8/17s-6
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 11.11.2020, 40 R 151/20g-48
Zitierte Paragrafen
ABGB § 246 AußStrG § 63 MRG § 16 MRG § 37 MRG § 45 MRG § 46 MRG § 49d
Entscheidungstext
53 Absätze, 18.999 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Geschäftszahl
5Ob67/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Verlassenschaft nach der am * 2021 verstorbenen S*, 2. Mag. H*, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin W* GmbH, *, vertreten durch die O* GmbH, *, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 45 MRG, über den Revisionsrekurs des Zweitantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. November 2020, GZ 40 R 151/20g-48, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 6. Juni 2018, GZ 30 Msch 8/17s-6, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Jänner 2020, GZ 30 Msch 8/17s-42, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der Erstantragstellerin wird auf Verlassenschaft nach der am * 2021 verstorbenen S* berichtigt.
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