OGH 9 ObA 52/21v
Worum es ging: Kann ich klagen, obwohl der Schaden erst später eintritt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.
Wird die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt, kann sich diese Feststellung nur auf das haftungsbegründende Verhalten beziehen. Sie sagt noch nicht, dass ein bestimmter Schaden künftig sicher eintritt oder dass er mit dem Verhalten zusammenhängt.
Ja. Wenn der Sachverständige künftige Schäden nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dürfen Sie die Haftung für spätere Folgen schon jetzt feststellen lassen. Bei Kopfverletzungen ist das nach der Erfahrung regelmäßig der Fall. Abgewiesen wird ein solches Begehren nur, wenn künftige Schäden schlechthin auszuschließen sind.
Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.03.2021, 11 Ra 12/21w-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Geschäftszahl
9ObA52/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei ***** N*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung (Interesse: 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2021, GZ 11 Ra 12/21w-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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