Wozu nützt mir eine Feststellungsklage nach einem Unfall?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (136 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1971)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellungsinteresse auf Feststellung der Haftung für künftige (bezifferbare) Schäden aus der mangelhaften Errichtung, sofern weitere Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.OGH 1 Ob 219/16m, 31.01.2017
- Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen.OGH 1 Ob 181/15x, 22.10.2015
- In Fällen, in denen das Auftreten einer Erkrankung als Folge des schädigenden Ereignisses nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit auszuschließen ist, wird von der Rechtsprechung nunmehr ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer „potentiellen“ Haftung für zukünftige Schäden bejaht.OGH 7 Ob 91/14d, 10.09.2014
- Hier: Ein Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn einer Dauerfolge für sich allein die Eignung zur Herbeiführung künftiger Schadensfolgen aus dem Unfall zwar fehlt, sie aber doch im Zusammenwirken mit allfälligen künftigen Ereignissen von ähnlicher Bedeutung ein ursächlicher Beitrag für das Entstehen einer neuerlichen psychischen Erkrankung sein kann.OGH 2 Ob 113/11y, 15.05.2012
- Hier: Bei einer Feststellung dass sich „mit höchster medizinischer Wahrscheinlichkeit keine Komplikationen ergeben werden", Spätfolgen aber nicht auszuschließen sind, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen.OGH 2 Ob 83/09h, 18.12.2009
- Das vom Gesetz geforderte rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung liegt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, wenn ohne gerichtliche Geltendmachung die Verjährung zukünftiger Schadenersatzansprüche droht, ausnahmsweise auch dann, wenn - ohne Verjährungsrisiko - eine zeitnahe Klärung bestimmter Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können, objektiv zweckmäßig erscheint.OGH 1 Ob 237/08x, 25.11.2008
- Feststellungsinteresse gegeben, wenn zwar kausale Spätfolgen medizinischerseits, nicht aber alle zukünftigen Schäden und Auslagen aus dem Unfall - vor allem in finanzieller Hinsicht - auszuschließen sind.OGH 2 Ob 7/08f, 29.05.2008
- Dauerfolgen und Spätfolgen können mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden: Feststellungsinteresse verneint.OGH 2 Ob 30/08p, 27.03.2008
- Die Feststellungsklage bezweckt nicht nur den Ausschluss der Verjährung, sondern auch die Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und die Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach.OGH 8 Ob 73/07d, 22.11.2007
- Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Umstand, dass Spät- beziehungsweise Dauerfolgen „nicht zu erwarten" sind, zur Verneinung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO nicht ausreicht.OGH 6 Ob 48/07p, 16.03.2007
- Die mangelnde Vorhersehbarkeit weiterer Teilschäden schließt nicht aus, dass ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu bejahen ist, weil es dafür genügt, dass weitere Schäden nicht mit Sicherheit (oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) auszuschließen sind.OGH 4 Ob 232/06f, 19.12.2006
- Hier: Verletzung vertraglicher Aufklärungspflicht.OGH 8 ObA 23/06z, 21.09.2006
- Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage.OGH 8 ObA 23/06z, 21.09.2006
- Hier: Feststellungsinteresse bei Dauerfolgen nach einem ärztlichen Kunstfehler.OGH 7 Ob 149/06x, 05.07.2006
- Hier: „Spätfolgen oder Dauerfolgen des Unfalls sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten" - Feststellungsinteresse bejaht.OGH 4 Ob 46/06b, 20.04.2006
- Bei der Feststellung, dass zwar bestimmte Dauerschäden vorhanden, Spätfolgen derartiger Verletzungen aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist Feststellungsinteresse zu verneinen.OGH 2 Ob 162/05w, 19.12.2005
- Hier: Die Feststellung, dass Dauerfolgen „nicht zu erwarten" sind, rechtfertigt Feststellungsklage.OGH 2 Ob 29/05m, 17.02.2005
- Es ist immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht; insbesondere weil die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist; Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich und mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann.OGH 2 Ob 29/05m, 17.02.2005
- Selbst dann, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist.OGH 8 Ob 89/03a, 29.04.2004
- Dies jedoch nur dann, wenn durch das (potentiell) schädigende Ereignis noch kein Schaden verursacht wurde.OGH 1 Ob 246/01k, 22.10.2001
- Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sind selbst dann zulässig, wenn noch kein feststellbarer Schade eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann. In diesen Fällen wird das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen bejaht, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliegt.OGH 6 Ob 335/00h, 22.02.2001
- Aus diesen Prämissen folgt für jene Verfahren, in denen die insgesamt mögliche Ersatzpflicht eines Schädigers Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist, dass auf dem festgestellten Rechtsverhältnis oder Recht beruhende Leistungsklagen im Falle eines festgestellten Mitverschuldens nur im Rahmen der den Schädiger treffenden Verschuldensquote Erfolg haben können, weil durch das rechtskräftige Feststellungsurteil für Nachfolgeprozesse zwischen den Parteien bindend das Rechtsverhältnis festgestellt ist.OGH 2 Ob 213/97f, 26.05.1997
- Die Feststellungsklage ist aber schon dann zulässig, wenn sie der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient.OGH 1 Ob 2201/96z, 29.04.1997
- Auch aus den in der Entscheidung 1 Ob 601/93 angestellten Erwägungen zum Verjährungsbeginn ergibt sich nicht die Verneinung eines Feststellungsinteresses.OGH 2 Ob 2165/96p, 05.09.1996
- Die konkrete Möglichkeit des Eintritts bestimmter Schäden ist eine ausreichende Interessengrundlage.OGH 7 Ob 537/90, 22.03.1990
- Auch dann, wenn die Streitteile im vorliegenden Rechtsstreit die hier vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 unbekämpft ließen.OGH 8 Ob 28/87, 03.09.1987
- Möglicherweise Geburtsschäden.OGH 3 Ob 534/87, 02.09.1987
- Beispiel für Fassung eines Spruches mit Berücksichtigung eines Mitverschuldens durch Verstoß gegen Gurtenanlegungspflicht im Feststellungsurteil.OGH 8 Ob 235/82, 02.12.1982
- Ist es derzeit nicht möglich, über die wegen eines nicht auszuschließenden künftigen Vermögensnachteiles möglicherweise aktuell werdende Haftungsfrage unter einer bindenden Abwägung von Verschulden und Mitverschulden der Streitteile nach Grund und Umfang abschließend zu entscheiden, ist dem Feststellungsbegehren seine Funktion genommen.OGH 6 Ob 684/82, 17.11.1982
- Auch, um einen allfälligen Mitverschuldenseinwand für alle Zukunft abzuschneiden.OGH 4 Ob 501/80, 04.11.1980
- Künftige Ansprüche sind nur solche, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig sind.OGH 8 Ob 214/79, 22.11.1979
- § 1330 Abs 2 ABGBOGH 8 Ob 550/77, 30.11.1977
- Schaden aus Vertragserrichtung.OGH 7 Ob 691/76, 03.02.1977
- Die Feststellungsklage dient insbesondere auch der abschließenden Klärung der Verschuldensfrage.OGH 8 Ob 129/76, 22.09.1976
- Unabhängig von einem schon gegebenen Leistungsanspruch.OGH 2 Ob 155/75, 11.09.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038976 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 136.
- OGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 11/25a, 28.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 118/24t, 22.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 109/24v, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 83/24t, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 146/23m, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 235/21a, 20.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 52/21v, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 174/20d, 25.03.2021, Fall aus Tirol
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Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.