Kann ich Spätfolgen eines Unfalls jetzt schon absichern?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dauerfolgen und Spätfolgen können mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden: Feststellungsinteresse verneint.OGH 2 Ob 30/08p, 27.03.2008
- Hier: Feststellungsinteresse bei Dauerfolgen nach einem ärztlichen Kunstfehler.OGH 7 Ob 149/06x, 05.07.2006
- Ein Feststellungsinteresse wäre lediglich zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen sind.OGH 7 Ob 149/06x, 05.07.2006
- Die Feststellungsklage kann nur dann abgewiesen werden, wenn künftige Unfallsschäden auszuschließen sind.OGH 8 Ob 277/79, 06.12.1979
- Dauerfolgen müssen kein bestimmtes Ausmaß haben.OGH 2 Ob 352/69, 11.12.1969
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- "In der Regel" bedeutet keinen Ausschluss.OGH 2 Ob 251/68, 12.09.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038971 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 37.
- OGH 9 ObA 52/21v, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 179/19p, 18.12.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 122/18d, 28.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 62/18f, 18.07.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.