Zum Inhalt springen

Wofür genau haftet der Schädiger bei künftigen Schäden?

betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Beklagter, Versicherungen
Wird die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt, kann sich diese Feststellung nur auf das haftungsbegründende Verhalten beziehen. Sie sagt noch nicht, dass ein bestimmter Schaden künftig sicher eintritt oder dass er mit dem Verhalten zusammenhängt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens des Kausalzusammenhangs beziehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038915 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 20.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Feststellungsklage für künftige Schäden
Verfahrensrecht · Feststellung künftiger Schäden
Verfahrensrecht · Interesse an Feststellung künftiger Haftung
Schadenersatz · Feststellung der Haftung für künftige Schäden
Schadenersatz · Feststellungsklage bei Dauerfolgen