Wofür genau haftet der Schädiger bei künftigen Schäden?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Beklagter, Versicherungen
Wird die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt, kann sich diese Feststellung nur auf das haftungsbegründende Verhalten beziehen. Sie sagt noch nicht, dass ein bestimmter Schaden künftig sicher eintritt oder dass er mit dem Verhalten zusammenhängt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens des Kausalzusammenhangs beziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bestreitung der Leistungspflicht aus einem (gerichtlichen) Vergleich, durch den die Ersatzpflicht für künftige Schäden dem Grunde nach festgestellt wurde, war kein neuer Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung.OGH 7 Ob 154/24h, 29.01.2025
- Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs.OGH 1 Ob 177/19i, 16.12.2019
- Fehlt jedwede Konkretisierung des haftungsbegründenden Verhaltens im Urteilsbegehren wird es im fortgesetzten Verfahren zu präzisieren sein.OGH 1 Ob 215/16y, 16.03.2017
- Sollte in Zukunft tatsächlich eine Erkrankung auftreten, müsste der Geschädigte demnach ‑ ungeachtet eines Feststellungsurteils ‑ im Leistungsprozess den Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Erkrankung unter Beweis stellen.OGH 7 Ob 91/14d, 10.09.2014
- In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf das haftungsbegründende Verhalten, nicht aber auf einen in Zukunft konkret zu erwartenden Schaden und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs beziehen.OGH 7 Ob 91/14d, 10.09.2014
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- Hier: Kausalzusammenhang zwischen schuldhafter Vertragsverletzung und einer Bauverzögerung oder der endgültigen Versagung einer baubehördlichen Bewilligung als potentiell schädigendes Ereignis.OGH 2 Ob 277/08m, 15.10.2009
- Die Rechtsprechung, wonach die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden erst im Leistungsprozess zu prüfen ist, bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen einem konkreten Schaden und dem schädigenden Ereignis, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen einer Vertragsverletzung und dem (potentiell) schädigenden Ereignis. Dieser Zusammenhang ist schon im Feststellungsprozess zu prüfen.OGH 2 Ob 277/08m, 15.10.2009
- Dass der Kläger mit zukünftigen Leistungsbegehren nicht nur den Eintritt des Schadens, sondern ungeachtet des Feststellungsurteils auch den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt beweisen müsste, vermag ihm das Feststellungsinteresse nicht zu nehmen.OGH 1 Ob 25/91, 30.10.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038915 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 20.
- OGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 109/24v, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 52/21v, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 215/16y, 16.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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