OGH 5 Ob 144/21v
Worum es ging: Woran erkenne ich, ob das Gericht in der Sache entschied?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tamsweg, 08.10.2020, 4 MSch 1/20i-7
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 15.02.2021, 22 R 25/21m-12
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 54 AußStrG § 68 MRG § 37 WEG 2002 § 23 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
25 Absätze, 3.424 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Geschäftszahl
5Ob144/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. W*****, 2. C*****, 3. S*****, 4. A*****, 5. A*****, 6. P*****, 7. N*****, alle vertreten durch Dr. Michael Tischler, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen den Antragsgegner A*****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Bestellung eines vorläufigen Verwalters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Februar 2021, GZ 22 R 25/21m-12, mit dem der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Tamsweg vom 8. Oktober 2020, GZ 4 MSch 1/20i-7, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
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