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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.07.2021 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 144/21v

Worum es ging: Woran erkenne ich, ob das Gericht in der Sache entschied?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 54 AußStrG § 68 MRG § 37 WEG 2002 § 23 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.424 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Geschäftszahl

5Ob144/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. W*****, 2. C*****, 3. S*****, 4. A*****, 5. A*****, 6. P*****, 7. N*****, alle vertreten durch Dr. Michael Tischler, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen den Antragsgegner A*****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Bestellung eines vorläufigen Verwalters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Februar 2021, GZ 22 R 25/21m-12, mit dem der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Tamsweg vom 8. Oktober 2020, GZ 4 MSch 1/20i-7, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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