WEG 2002 § 23
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wurde Ihnen die zugesagte Wohnung nach ihrer Beziehbarkeit übergeben, können Sie sich gegen jeden wehren, der sich ohne Recht Ansprüche daran anmaßt. Das gilt auch gegenüber anderen Wohnungseigentumsbewerbern. Dieser Schutz erstreckt sich aber nur auf das Objekt, das Ihnen tatsächlich übergeben wurde.
Dass ein Anspruch gefährdet ist, müssen Sie mit konkreten Tatsachen glaubhaft machen. Bei jemandem, dem Wohnungseigentum zugesagt wurde, genügt dafür der Nachweis einer Erklärung des Organisators, dass er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum tatsächlich einzuräumen. Das Gesetz hilft in dieser Lage besonders, weil solche Erwerber fast zwangsläufig gefährdet sind.
Ja, wenn die Hauptpunkte darin festgehalten sind. Halten die Parteien schriftlich fest, um welches Objekt es geht, welcher Preis gilt und wer was zu verschaffen hat, und wollen sie sich schon damit binden, entsteht daraus ein durchsetzbarer Anspruch. Bei einem erst zu errichtenden Haus kann sogar eine Zuordnung nach Geschoßen genau genug sein.
Mit der Bestellung eines vorläufigen Verwalters endet die Selbstverwaltung durch die Eigentümer, und auch die Auswahl der Person wird ihnen vorweggenommen. Deshalb muss allen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit gegeben werden, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung und zur Eignung der vorgesehenen Person zu äußern. Das muss bereits in erster Instanz geschehen, weil später kein neues Vorbringen mehr zulässig ist.
Ja, wenn sich der Preis später eindeutig errechnen lässt. Wird etwa vereinbart, dass sich der Preis nach den Selbstkosten des Verkäufers richtet, wie den Baukosten eines Hauses mit Eigentumswohnungen, ist er ausreichend bestimmbar.
Ja, aber nur zum Teil. Als Wohnungseigentumswerber müssen Sie nur jene Umstände beweisen, die von außen erkennbar und nachprüfbar sind. Für alles, was allein im Bereich des Organisators liegt, trifft Sie diese Beweislast nicht.
Ja, wenn sie einen objektiven Wert hat. Verschafft Ihnen der ausziehende Mieter die durchsetzbare Möglichkeit, die zunächst gemietete Wohnung später günstiger ins Eigentum zu übernehmen, steht Ihrer Zahlung eine sinnvolle Gegenleistung gegenüber; dann liegt keine verbotene Ablöse vor. Maßgeblich ist der objektive Wert dieses Rechts und nicht die Summe der vom Vormieter gezahlten Beträge.
Nein. Solange ein Verfahren über die Anfechtung des Beschlusses zur ordentlichen Kündigung des Verwalters läuft, kann kein vorläufiger Verwalter bestellt werden. Voraussetzung dafür wäre, dass endgültig feststeht, dass kein Verwalter vorhanden ist. Die Mehrheit kann aber auch schon vor dem endgültigen Ausgang der Anfechtung einen neuen Verwalter bestellen.
Die gesetzlichen Regeln über die Vertretung der Eigentümergemeinschaft sind im Grundsatz abschließend. Sie schließen es aber nicht aus, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine dritte Person oder einen Wohnungseigentümer für ganz bestimmte, eng begrenzte Aufgaben bevollmächtigt. Ohne diese Möglichkeit wäre die vom Gesetz vorgesehene Selbstverwaltung gar nicht durchführbar.
Wurde ein Verwalter vom Gericht als vorläufiger Verwalter bestellt und war er in dieser Rolle für die Eigentümergemeinschaft tätig, kann er beim Gericht seine Enthebung beantragen. Voraussetzung ist, dass er wichtige Gründe dafür darlegt.
Klagen Sie auf den Abschluss eines Vertrags mit bestimmten Bestimmungen, so muss das Gericht Ihre Klage zur Gänze abweisen, wenn auch nur einzelne dieser Bestimmungen nicht durchsetzbar sind. Das Gericht darf einzelne Bestimmungen nicht herausstreichen oder abändern, weil das etwas anderes wäre als das, was Sie verlangt haben.