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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.07.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 65/21f

Worum es ging: Kann eine alte Verfehlung noch zur Entlassung führen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht mehr, wenn zu viel Zeit vergangen ist. Das Entlassungsrecht kann selbst dann verloren gehen, wenn Ihr Arbeitgeber vom Grund gar nichts wusste. Das setzt voraus, dass der Vorfall so an Bedeutung verloren hat, dass eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist und Sie mit einer Entlassung nicht mehr rechnen mussten.

Wer ein geschäftliches Gespräch unter vier Augen ohne Zustimmung des anderen auf Tonband aufnimmt, handelt rechtswidrig. Nimmt ein Angestellter in einer Vertrauensposition ein Gespräch mit dem Arbeitgeber heimlich auf, macht ihn das des Vertrauens unwürdig. Das kann eine Entlassung rechtfertigen.

Ob ein Fehlverhalten eine Entlassung rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob das Verhalten bei sachlicher Betrachtung geeignet war, das Vertrauen des Arbeitgebers so weit zu erschüttern, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.312 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2021

Geschäftszahl

9ObA65/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler ua, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2021, GZ 11 Ra 22/21s-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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