OGH 9 ObA 78/21t
Worum es ging: Wer prüft die Handlungsfähigkeit, wenn sie erst später auffällt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren die Frage, ob eine Partei überhaupt wirksam handeln konnte, muss das Rechtsmittelgericht das selbst prüfen. Es kann den Mangel auch selbst beheben lassen.
Ja. Eine Prozessführung ohne gültige Vollmacht können Sie nachträglich genehmigen, und zwar formfrei. Das kann vor Gericht oder außerhalb geschehen und sich auch schlüssig aus Ihrem Verhalten ergeben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 13.05.2019, 11 Ra 33/19f-23
Zitierte Paragrafen
ASGG § 40 AußStrG § 120 ZPO § 477 ZPO § 6a
Entscheidungstext
31 Absätze, 5.497 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.07.2021
Geschäftszahl
9ObA78/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, wegen Leistung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2019, GZ 11 Ra 33/19f-23, mit dem der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. April 2019, GZ 7 Cga 25/19k-9, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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