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Wer prüft die Handlungsfähigkeit, wenn sie erst später auffällt?

betrifft Prozessparteien, Vertreter, Betroffene
Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren die Frage, ob eine Partei überhaupt wirksam handeln konnte, muss das Rechtsmittelgericht das selbst prüfen. Es kann den Mangel auch selbst beheben lassen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozeßfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rekursgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung selbst vorzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 8.

Im Gesetz

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