Wer prüft die Handlungsfähigkeit, wenn sie erst später auffällt?
betrifft Prozessparteien, Vertreter, Betroffene
Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren die Frage, ob eine Partei überhaupt wirksam handeln konnte, muss das Rechtsmittelgericht das selbst prüfen. Es kann den Mangel auch selbst beheben lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozeßfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rekursgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung selbst vorzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Außerstreitverfahren - Aufteilung nach §§ 81 ff EheG - insolventer Ehegatte. Auftrag an Insolvenzverwalter zur Bekanntgabe des Verfahrenseintritts bzw nachträglicher Genehmigung von Verfahrenshandlungen durch den OGH.OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024
- Ein unbeachtet gebliebener Mangel der gesetzlichen Vertretung ist in jeder Lage des Verfahrens - auch im Rechtsmittelverfahren vom Rechtsmittelgericht - von Amts wegen wahrzunehmen.OGH 3 Ob 87/09d, 23.06.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 8.
- OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 46/21d, 03.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 75/21a, 28.07.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 78/21t, 28.07.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 79/21i, 28.07.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 44/21t, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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