OGH 9 ObA 80/21m
Worum es ging: Gilt mein Kündigungsschutz, wenn der Chef nichts weiß?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob Ihr Dienstgeber davon Kenntnis hat. Auf sein Wissen kommt es nicht an. Der Schutz wirkt allein deshalb, weil seine Voraussetzungen vorliegen.
Wurde vor Ihrer Kündigung der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam. Sie können auf Feststellung klagen, dass Ihr Dienstverhältnis aufrecht besteht. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung und Ihren Interessen an der Weiterbeschäftigung findet in diesem Verfahren nicht statt.
Für den erschwerten Schutz vor Kündigung kommt es nicht darauf an, ob Ihr Dienstgeber vor der Kündigung von Ihrer Begünstigung erfahren hat. Er kann davon auch erst später Kenntnis erlangen. Entscheidend ist allein, ob die Begünstigung im Zeitpunkt der Kündigung bereits bestanden hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 18.05.2021, 7 Ra 20/21x-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 903 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.869 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.07.2021
Geschäftszahl
9ObA80/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Simone Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Mag. Lisa Posch, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zach, Dr. Reinhard Teubl, Mag. Harald Terler, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2021, GZ 7 Ra 20/21x-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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