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Schützt mich der Behindertenschutz, wenn der Chef nichts weiß?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer mit Behinderung, Arbeitgeber
Für den erschwerten Schutz vor Kündigung kommt es nicht darauf an, ob Ihr Dienstgeber vor der Kündigung von Ihrer Begünstigung erfahren hat. Er kann davon auch erst später Kenntnis erlangen. Entscheidend ist allein, ob die Begünstigung im Zeitpunkt der Kündigung bereits bestanden hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 16.02.2023 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Für den Eintritt der beschränkten Kündbarkeit kommt es nicht (mehr) darauf an, ob dem Dienstgeber die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Kreis der begünstigten Invaliden vor dem Ausspruch (Zugang) der Kündigung oder erst später bekannt geworden ist. Entscheidend ist allein, ob die Begünstigungen im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits eingetreten waren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077684 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Genannte Normen

InvEG §8 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Beginn des Kündigungsschutzes für begünstigte Behinderte

Nein. Der besondere Schutz wirkt frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem Tag, an dem der Arbeitgeber den Behindertenausschuss hätte verständigen müssen, verschiebt die unterbliebene Verständigung das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses nicht.

günstig für Arbeitgeber Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Dass Sie zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören, müssen Sie mit einem rechtskräftigen Bescheid nachweisen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, nach dem das Gericht die Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat.

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