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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.08.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 46/21d

Worum es ging: Wer prüft die Handlungsfähigkeit, wenn sie erst später auffällt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren die Frage, ob eine Partei überhaupt wirksam handeln konnte, muss das Rechtsmittelgericht das selbst prüfen. Es kann den Mangel auch selbst beheben lassen.

Ja. Eine Prozessführung ohne gültige Vollmacht können Sie nachträglich genehmigen, und zwar formfrei. Das kann vor Gericht oder außerhalb geschehen und sich auch schlüssig aus Ihrem Verhalten ergeben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 40 AußStrG § 120 ZPO § 477 ZPO § 6a

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.816 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.08.2021

Geschäftszahl

8ObA46/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei S*****, wegen Leistung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2019, GZ 11 Ra 32/19h-25, mit dem der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. April 2019, GZ 10 Cga 24/19k-9, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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