OGH 8 ObA 47/21a
Worum es ging: Sind mit der Auflösungsvereinbarung alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis weg?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Zweifel ja. Ein Vergleich, den Sie bei der Beendigung eines Dauerverhältnisses schließen, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen Forderungen daraus, auch wenn keine ausdrückliche Generalklausel vereinbart wurde. Erfasst sind auch Ansprüche, an die Sie damals nicht gedacht haben, an die Sie aber denken konnten.
Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.05.2021, 6 Ra 10/21v-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ASVG § 60 ZPO § 267 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 4.071 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Geschäftszahl
8ObA47/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-gesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 370,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 321,24 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2021, GZ 6 Ra 10/21v-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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