OGH 5 Ob 158/21b
Worum es ging: Wie mache ich die Befangenheit nach dem Urteil noch geltend?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Mit einem eigenen Ablehnungsantrag, nicht schon mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung. Der Antrag kann auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden. Möglich ist das nur, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 12.05.2021, 38 R 21/21a-15
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 58 JN § 22 JN § 23 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
21 Absätze, 2.931 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.08.2021
Geschäftszahl
5Ob158/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. A*****, und 2. W*****, beide vertreten durch Mag. Edda Ofner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. G***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, und 2. bis 39. sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** der KG *****, wegen § 21 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 8 WEG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2021, GZ 38 R 21/21a-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltene Ablehnung sämtlicher Richter des Rekurssenats unterbrochen.
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