OGH 5 Ob 125/21z
Worum es ging: Genügt es, wenn sich mein Anwalt auf die Vollmacht beruft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für den Antrag im Grundbuch genügt es, wenn sich Ihr Anwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht beruft; eine Urkunde muss er dafür nicht vorlegen. Für weitergehende Erklärungen, etwa die Zustimmung zur Eintragung, reicht das nicht: dafür braucht es eine besondere Vollmacht, auf die er hinweisen muss.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.04.2021, 46 R 116/21f mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. März 2021
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 66 GBG 1955 § 77 StGB § 153 ZPO § 30 ZPO § 37
Entscheidungstext
31 Absätze, 8.935 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.08.2021
Geschäftszahl
5Ob125/21z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Thomas Deschka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung einer Streitanmerkung ob der EZ * KG *, infolge des Revisionsrekurses der Einschreiterin N*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Neulinger Mitrofanova Ceovic Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 2021, AZ 46 R 116/21f mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. März 2021, TZ 11840/2020, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
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