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Zivilprozessordnung · Fassung ab 26.04.2017

ZPO § 30

§. 30. (1)Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gericht zurückbehalten werden kann. Geschieht dies mit einer Privaturkunde und entstehen gegen deren Echtheit Bedenken, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift anordnen; diese Anordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. (2)Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. (2a)Schreitet ein Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes ein, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (3)Die Erklärung über die ertheilte Bevollmächtigung kann vor Bezirksgerichten, wenn die Partei bei einer in der Streitsache anberaumten Tagsatzung mit dem Bevollmächtigten persönlich vor Gericht erscheint, auch zu gerichtlichem Protokoll aufgenommen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wird von der Rechtsanwaltskammer für einen Rechtsanwalt ein Vertreter bestellt, entsteht dadurch noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen diesem Vertreter und Ihnen als Klienten. Dafür braucht es eine eigene Grundlage.

Nein. Beruft sich Ihr Anwalt nur auf die ihm erteilte Vollmacht, ist damit belegt, dass er den Grundbuchsantrag einbringen darf. Erklärungen, die inhaltlich Voraussetzung der Eintragung sind, deckt diese Berufung nicht; sie müssen gesondert vorliegen.

Eine Gemeinde muss die Vollmacht für einen Prozess so ausstellen, wie es die Gemeindeordnung für Urkunden über privatrechtliche Verpflichtungen vorschreibt. In Tirol ist auf der Vollmacht der Beschluss des Gemeinderats anzuführen. Zusätzlich müssen der Bürgermeister und zwei Gemeinderatsmitglieder mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass dieser Beschluss zustande gekommen ist.

Ja. Ob Sie sich vertreten lassen müssen, richtet sich danach, was im zugrunde liegenden Verfahren gilt. Mussten Sie dort keinen Anwalt beiziehen, brauchen Sie auch für die Ablehnung eines Richters und für ein Rechtsmittel dagegen keinen.

Nein. Beruft sich ein Anwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht, ersetzt das den Nachweis durch eine Urkunde. Erteilt worden sein muss ihm die Vollmacht aber tatsächlich; die bloße Berufung darauf schafft sie nicht.

Das Gericht muss nur dann prüfen, ob dem Anwalt tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde, wenn es dafür konkrete Zweifel aus dem Akt oder aus eigener Kenntnis gibt. Bloße allgemeine Bedenken genügen nicht. Bestehen keine solchen Zweifel, unterbleibt eine Prüfung.

Behauptet ein Anwalt oder Notar, bevollmächtigt zu sein, wird ihm das grundsätzlich geglaubt. Dieses Vertrauen umfasst auch, dass ihn eine dazu befugte Person beauftragt hat. Deshalb genügt auch bei Firmen und Vereinen im Regelfall der bloße Hinweis auf die Vollmacht.

Will eine Gemeinde einen Rechtsstreit beginnen oder fortsetzen, braucht sie dafür einen Beschluss des Gemeinderats. Dieser Beschluss muss sich auf den einzelnen Rechtsstreit beziehen. Eine allgemeine Vollmacht für alle Fälle genügt dafür nicht.

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