StGB § 153
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nicht ohne weiteres. Zahlt sich jemand mit Verfügungsbefugnis eigenmächtig einen bereits fälligen Gehaltsanspruch aus, liegt darin die unmittelbare Zahlung einer bestehenden Schuld. Diese Handlung mindert das Vermögen nicht, es geht daher nicht um die nachträgliche Aufrechnung gegen einen bereits eingetretenen Schaden.
Zum Vermögen gehört alles, was wirtschaftlich ins Gewicht fällt und sich rechnerisch bestimmen lässt. Es kommt also auf den wirtschaftlichen Wert an, nicht auf die rechtliche Bezeichnung. Damit wird bei Vermögensdelikten festgelegt, was überhaupt geschädigt werden kann.
Nur, wenn er unmittelbar aus derselben Handlung stammt. Missbraucht jemand seine Befugnis über fremdes Vermögen, wird ein Vorteil, der zugleich mit dem Nachteil entsteht, gegengerechnet. Auf Gegenforderungen außerhalb dieses unmittelbaren Ausgleichs ist nicht Bedacht zu nehmen, und eine spätere Verringerung des Schadens hilft nicht.
Bei Untreue gegen eine GmbH kommt es auf den Schaden der Gesellschaft an, nicht auf den der Gesellschafter. Wer alleiniger Gesellschafter ist, kann seiner eigenen Gesellschaft gegenüber nicht Täter sein. Gehören der Gesellschaft neben dem Täter nur dessen Ehefrau an, gilt die Tat als im Familienkreis begangen.
Ob ein Vermögensnachteil entstanden ist, ergibt der Vergleich des Vermögens vor und nach der Handlung. Gerechnet wird über alle Posten hinweg. Ein Schaden liegt auch vor, wenn Schulden wachsen, ein Gewinn entgeht oder Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen.
Grundsätzlich nicht, denn eine einwandfreie Zustimmung des Machtgebers schließt den Missbrauch aus. Bei einer Gesellschaft können die Gesellschafter diese Zustimmung erteilen, bei einer Gesellschaft als Alleingesellschafterin deren vertretungsbefugtes Organ. Wirken die Vertreter von Mutter- und Tochtergesellschaft aber zum Nachteil des wirtschaftlich Berechtigten zusammen, wirkt die Zustimmung nicht entlastend.
Hoheitlich handelt der Staat, wenn er seine einseitige Anordnungsmacht einsetzt, also mit Befehls- und Zwangsgewalt auftritt. Typisch dafür sind Verordnung, Bescheid, unmittelbarer Zwang und intern die Weisung. Auch tatsächliche Verrichtungen zählen dazu, wenn sie mit solchen Hoheitsakten zusammenhängen, sie also vorbereiten, begleiten oder umsetzen.