OGH 8 Ob 35/21m
Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.
Ja. Ihre Unterhaltspflicht hängt nicht davon ab, ob Ihnen ein Recht auf Kontakt zusteht, ob Sie es ausüben oder ob es Ihnen sogar rechtswidrig unmöglich gemacht wird. Der Unterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes, der durch das Verhalten eines Elternteils nicht geschmälert wird.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Meist nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten einen Enterbungsgrund oder eine grobe Vernachlässigung der Pflichten in der Familie darstellt, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass der Oberste Gerichtshof solche Fragen in der Regel nicht mehr aufgreift. Es bleibt dann bei der Entscheidung der Vorinstanz.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 22.10.2020, 23 Fam 23/20v-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.12.2020, 43 R 559/20d-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 770 ABGB § 776 AußStrG § 62
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.556 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Geschäftszahl
8Ob35/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers P* S*, gegen den Antragsgegner G* S*, vertreten durch RSS Rechtsanwälte OG in Mattersburg, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2020, GZ 43 R 559/20d-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 22. Oktober 2020, GZ 23 Fam 23/20v-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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