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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.09.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 35/21m

Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Ja. Ihre Unterhaltspflicht hängt nicht davon ab, ob Ihnen ein Recht auf Kontakt zusteht, ob Sie es ausüben oder ob es Ihnen sogar rechtswidrig unmöglich gemacht wird. Der Unterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes, der durch das Verhalten eines Elternteils nicht geschmälert wird.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Meist nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten einen Enterbungsgrund oder eine grobe Vernachlässigung der Pflichten in der Familie darstellt, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass der Oberste Gerichtshof solche Fragen in der Regel nicht mehr aufgreift. Es bleibt dann bei der Entscheidung der Vorinstanz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 770 ABGB § 776 AußStrG § 62

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.556 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Geschäftszahl

8Ob35/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers P* S*, gegen den Antragsgegner G* S*, vertreten durch RSS Rechtsanwälte OG in Mattersburg, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2020, GZ 43 R 559/20d-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 22. Oktober 2020, GZ 23 Fam 23/20v-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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