OGH 8 ObA 59/20i
Worum es ging: Muss ich jede Anordnung meines Arbeitgebers befolgen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur berechtigte Anordnungen. Ihr Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Ihre ideellen und materiellen Interessen gewahrt bleiben. Stoßen die Interessen aufeinander, ist abzuwägen, besonders vorsichtig bei Weisungen, die Ihre Persönlichkeit betreffen, etwa Ihr äußeres Erscheinungsbild.
Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Eine passende andere Tätigkeit ist eine, die Sie schon bisher nach Ihrem Vertrag gemacht haben, oder eine, die dieser Tätigkeit entspricht. Dabei zählen Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten ebenso wie die Art des Betriebes und die Rücksicht, die Ihr Dienstgeber Ihnen schuldet. Die Tätigkeit muss für beide Seiten zumutbar und angemessen sein.
Nein. Die Krankheit allein begründet keinen Anspruch auf eine höhere Entlohnungsgruppe. Nur wenn Ihnen wegen der Krankheit tatsächlich eine höherwertige Verwendung zugewiesen wird, wirkt sich das auf die Einstufung aus. Die Rücksichtnahme auf Ihren Gesundheitszustand verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung.
Ihr Dienstgeber muss auf Sie Rücksicht nehmen. Dazu gehört, dass er Ihnen auch eine leichtere Arbeit zuweist.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 26.03.2019, 10 Cga 134/17y-45
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.02.2020, 10 Ra 120/19v-51
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 27 ZPO § 52
Entscheidungstext
71 Absätze, 20.571 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Geschäftszahl
8ObA59/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* M*, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2020, GZ 10 Ra 120/19v-51, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. März 2019, GZ 10 Cga 134/17y-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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