OGH 4 Ob 135/21p
Worum es ging: Darf ich Waren mit meiner Marke aus dem Ausland abwehren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, nach einer freiwilligen Aufspaltung der Marke. Wurde eine Marke freiwillig auf voneinander unabhängige Unternehmen aufgeteilt, kann jeder frühere Mitgesellschafter die Einfuhr der Waren des anderen mit diesem Zeichen in jenen Mitgliedstaat verhindern, in dem sein Markenrecht besteht. Eine Zustimmung liegt darin nämlich nicht, und keiner kann die Qualität der Ware des anderen noch kontrollieren.
Nein, nicht ohne weiteres. Das Markenrecht ist nur dann erschöpft, wenn die Ware vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde. Wurde sie außerhalb dieses Raums verkauft, bleibt das Recht bestehen und der Weiterverkauf kann untersagt werden.
Ob das Markenrecht bei der Ware bereits verbraucht ist, prüft das Gericht nur, wenn die beklagte Seite das einwendet. Sie muss dann beweisen, dass die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt kam. Kann sie stattdessen beweisen, dass eine Abschottung der Märkte droht, wenn sie ihre Bezugsquellen nennen müsste, muss die klagende Seite beweisen, dass die Ware zuerst außerhalb dieses Raums verkauft wurde.
Nur bei jenen einzelnen Stücken, die mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht wurden, kann er den weiteren Vertrieb nicht mehr verbieten. Für alle anderen Exemplare derselben Ware bleiben seine Rechte aus der Marke bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.05.2021, 2 R 47/21b-59
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.502 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.09.2021
Geschäftszahl
4Ob135/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, sowie die Hofrätinnen Dr. Faber und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Limited, *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Beseitigung (Gesamtstreitwert 43.340 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2021, GZ 2 R 47/21b-59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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