Darf ich Waren mit meiner Marke aus dem Ausland abwehren?
günstig für Markeninhaber betrifft Markeninhaber, Importeure, Unternehmer, Händler
Ja, nach einer freiwilligen Aufspaltung der Marke. Wurde eine Marke freiwillig auf voneinander unabhängige Unternehmen aufgeteilt, kann jeder frühere Mitgesellschafter die Einfuhr der Waren des anderen mit diesem Zeichen in jenen Mitgliedstaat verhindern, in dem sein Markenrecht besteht. Eine Zustimmung liegt darin nämlich nicht, und keiner kann die Qualität der Ware des anderen noch kontrollieren.
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Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 17.09.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Im Fall freiwilliger Markenaufspaltung auf voneinander unabhängige Unternehmen kann jeder der ehemaligen Mitgesellschafter unter Berufung auf die Ideal-Standard-Entscheidung die Einfuhr von Waren des jeweils anderen Unternehmens mit dem geschützten Zeichen in jenen Mitgliedstaat abwehren, in dem sein Markenrecht besteht, weil insofern keine Zustimmung iSd Art 7 Abs 1 MarkenRL vorliegt; auch kann eine Qualitätskontrolle der Ware des einen durch den jeweils anderen nicht mehr stattfinden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112484 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 135/21p, 17.09.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7 Abs1; MSchG Art10b Abs1
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