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Darf ich Markenware weiterverkaufen, die ich zugekauft habe?

günstig für Händler betrifft Händler, Markeninhaber, Unternehmer, Importeure
Ob das Markenrecht bei der Ware bereits verbraucht ist, prüft das Gericht nur, wenn die beklagte Seite das einwendet. Sie muss dann beweisen, dass die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt kam. Kann sie stattdessen beweisen, dass eine Abschottung der Märkte droht, wenn sie ihre Bezugsquellen nennen müsste, muss die klagende Seite beweisen, dass die Ware zuerst außerhalb dieses Raums verkauft wurde.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Die Erschöpfung des Markenrechts ist nur auf Einwand des Beklagten zu prüfen. Der Beklagte hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR auf den Markt gebracht wurden. Statt dessen kann er auch behaupten und beweisen, dass - etwa wegen eines ausschließlichen Vertriebssystems - eine Abschottung der Märkte innerhalb des EWR droht, wenn er seine Bezugsquellen offenlegen müsste. In diesem Fall hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren erstmals außerhalb des EWR auf den Markt gebracht wurden. Gelingt dieser Beweis, müsste wiederum der Beklagte die Zustimmung des Markeninhabers zu einem (weiteren) Inverkehrbringen im EWR beweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125253 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Genannte Normen

MSchG §10b

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