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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 118/21w

Worum es ging: Muss ein Gericht auch europäische Vorgaben berücksichtigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.

Ja. Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden nicht nur das vorlegende Gericht, sondern alle Gerichte der Mitgliedstaaten; sie müssen die dort vorgenommene Auslegung beachten. Die Bindung reicht allerdings nur so weit wie der Spruch zur gestellten Frage. Den Schlussanträgen des Generalanwalts kommt keine Bindungswirkung zu.

Hat der Europäische Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts beantwortet, sind das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte in derselben Sache daran gebunden. Sie müssen die vorgegebene Auslegung ihrer Entscheidung zugrunde legen.

Ja. Legt der Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorschrift aus, gilt diese Auslegung grundsätzlich von Anfang an, also auch für zurückliegende Fälle. Nur wenn der Gerichtshof die Rückwirkung im Spruch seines Urteils selbst beschränkt, gilt sie erst ab einem späteren Zeitpunkt.

Die besonders weite Auslegung der Austauschpflicht zugunsten von Verbrauchern gilt nur für Käufe von Konsumenten bei Unternehmen. Auf Kaufverträge zwischen zwei Unternehmen oder zwischen zwei Privatpersonen lässt sie sich nicht übertragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 13.601 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Geschäftszahl

5Ob118/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. E*, 2. D*, beide vertreten durch Mag. Katharina Regner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.966,17 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. März 2021, GZ 1 R 52/21z-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 30. November 2020, GZ 15 C 360/20f-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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