OGH 7 Ob 146/21b
Worum es ging: Muss ich das ganze Anwaltshonorar zahlen, obwohl wir zwei waren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Haben Sie einen Rechtsanwalt oder Notar gemeinsam mit jemand anderem beauftragt, haften Sie ihm gegenüber für das ganze Honorar, solange nichts anderes vereinbart wurde. Eine Abmachung darüber, wer die Kosten untereinander trägt, wirkt nur zwischen Ihnen beiden und nicht gegenüber dem Anwalt.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Ja. Wie die Vertragspartner oder ihre Nachfolger einen Vertrag über lange Zeit tatsächlich abgewickelt haben, lässt Rückschlüsse darauf zu, was seinerzeit gewollt war. Besonders aussagekräftig ist das, wenn eine Seite dabei gegen ihr eigenes Interesse gehandelt hat.
Die Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor Kosten, sie versichert keine Sache. Sie muss Sie von Anwaltskosten freistellen, also entweder die Rechnung anerkennen und zahlen oder für Kosten, die sie für unberechtigt hält, deren Abwehr übernehmen. In jedem Fall sollen Sie selbst keine Kosten tragen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 22.10.2020, 63 Cg 44/20w-17
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.03.2021, 2 R 136/20i-21
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
48 Absätze, 7.647 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.10.2021
Geschäftszahl
7Ob146/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Mag. Painsi und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* P*, vertreten durch Dr. Peter Vögel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* AG *, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.264,21 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2021, GZ 2 R 136/20i-21, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Oktober 2020, GZ 63 Cg 44/20w-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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