Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2021 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 146/21b

Worum es ging: Muss ich das ganze Anwaltshonorar zahlen, obwohl wir zwei waren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Haben Sie einen Rechtsanwalt oder Notar gemeinsam mit jemand anderem beauftragt, haften Sie ihm gegenüber für das ganze Honorar, solange nichts anderes vereinbart wurde. Eine Abmachung darüber, wer die Kosten untereinander trägt, wirkt nur zwischen Ihnen beiden und nicht gegenüber dem Anwalt.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Ja. Wie die Vertragspartner oder ihre Nachfolger einen Vertrag über lange Zeit tatsächlich abgewickelt haben, lässt Rückschlüsse darauf zu, was seinerzeit gewollt war. Besonders aussagekräftig ist das, wenn eine Seite dabei gegen ihr eigenes Interesse gehandelt hat.

Die Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor Kosten, sie versichert keine Sache. Sie muss Sie von Anwaltskosten freistellen, also entweder die Rechnung anerkennen und zahlen oder für Kosten, die sie für unberechtigt hält, deren Abwehr übernehmen. In jedem Fall sollen Sie selbst keine Kosten tragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

48 Absätze, 7.647 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2021

Geschäftszahl

7Ob146/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Mag. Painsi und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* P*, vertreten durch Dr. Peter Vögel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* AG *, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.264,21 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2021, GZ 2 R 136/20i-21, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Oktober 2020, GZ 63 Cg 44/20w-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail