Zählt es, wie ein Vertrag jahrzehntelang gehandhabt wurde?
betrifft Vertragsparteien, Grundeigentümer, Mieter, Rechtsnachfolger
Ja. Wie die Vertragspartner oder ihre Nachfolger einen Vertrag über lange Zeit tatsächlich abgewickelt haben, lässt Rückschlüsse darauf zu, was seinerzeit gewollt war. Besonders aussagekräftig ist das, wenn eine Seite dabei gegen ihr eigenes Interesse gehandelt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 18.10.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Eine langjährige Abwicklungspraxis der Vertragsparteien bzw deren Rechtsnachfolger läßt als authentische Interpretation rechtsgeschäftlicher Leistungspflichten durch die Vertragspartner bzw deren Rechtsnachfolger Rückschlüsse auf den seinerzeitigen Geschäftswillen zu, was vor allem dann gilt, wenn diese praktizierte Selbstinterpretation gegen das Eigeninteresse einer Vertragspartei erfolgte (hier zumindest mehr als vierzig-jährige Vertragsabwicklungspraxis einer rechtsgeschäftlich begründeten und verbücherten Reallast).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Exklusivitätszusage in Mietvertrag.OGH 4 Ob 67/07t, 22.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110779 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 7 Ob 146/21b, 18.10.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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