Ist eine beruhigende Aussage schon ein Verzicht auf Kündigung?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Mieter, Vermieter
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (156 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (Hier: Kein Kündigungsverzicht für die Zukunft, wenn der Erklärende deutlich nur zum Ausdruck bringt, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Äußerung "nichts gegen die Beklagte gehabt" hat, keine Absicht zu kündigen hatte und sich nicht auf einen Prozess einlassen wollte.)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Auslegung eines GemeinderatsbeschlussesOGH 6 Ob 1/24a, 26.04.2024
- Die Verkehrssitte ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und kann daher nicht durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs festgelegt werden.OGH 4 Ob 95/23h, 31.05.2023
- Hier: vor Gericht getroffene Kontaktrechtsvereinbarung.OGH 6 Ob 218/22k, 24.03.2023
- Hier: Pkt 4.2 und 4.3 des Gast- Bühnenvertrags iZm der COVID-19-Pandemie, die zu dem über das Theater verhängten Betretungsverbot und zum Entfall der Vorstellungen geführt hat.OGH 9 ObA 77/22x, 24.11.2022
- Hier: „Sonstige Zulagen“ iSd § 13 Abs 3 der 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch.OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022
Alle 46 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die Vertragsklausel, wonach die Klägerin das Übergabsobjekt mit allen Rechten und Verpflichtungen übernehme, konnte sie nur dahin verstehen, dass nach der Parteienabsicht der vertragsschließenden Parteien die – ausdrücklich ausgeschlossene – Übernahme des Wohnrechts des Beklagten gerade nicht vereinbart wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin hinsichtlich des ersten Vertragsentwurfs die Aufnahme eines Wohnrechts des Beklagten bemängelte und festhielt, ein solches nicht zu übernehmen und ihr von ihrem Vater, zugleich Vater des Beklagten, signalisiert worden war, dass der Beklagte eine andere Liegenschaft erhalten werde, sodass das beanstandete Wohnrecht des Beklagten in weiterer Folge aus dem Vertragsentwurf entfernt und von der Mutter der Streitteile ausdrücklich die lastenfreie Übergabe zugesichert wurde.OGH 7 Ob 104/22b, 28.09.2022
- Hier: Zur Frage, ob es sich bei der im Versicherungsantrag und Versicherungsschein genannten Summe um einen zugesicherten Mindestbetrag oder um einen prognostizierten Betrag handelt.OGH 7 Ob 24/22p, 28.04.2022
- Hier: Vereinbarter Leistungsumfang im Lichte der Vertragsverhandlungen.OGH 2 Ob 58/21z, 05.08.2021
- gegenteilig zu Beisatz T28.OGH 1 Ob 96/21f, 22.06.2021
- Hier: Auslegung eines Vergleichs über Abfertigungsansprüche „alt“.OGH 9 ObA 87/20i, 24.02.2021
- Hier: Wissenserklärung; ärztliches Zeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG.OGH 10 ObS 66/20h, 24.11.2020
- Hier: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung.OGH 9 ObA 89/20h, 21.10.2020
- Hier: Besserungsklausel in einem Liegenschaftskaufvertrag.OGH 4 Ob 52/20f, 22.04.2020
- Hat ein Vertragspartner Kenntnis über einen konkreten Regelungswunsch des anderen und stimmt der entsprechenden Formulierung zu, klärt aber nicht darüber auf, dass er diesem Wunsch bei der Vertragserfüllung unter Berufung auf eine andere Vertragsbestimmung nicht voll nachkommen will, kann ein redlicher Erklärungsempfänger dies als uneingeschränkte Zustimmung zur gewünschten Regelung verstehen.OGH 1 Ob 214/17b, 15.12.2017
- Oberstes Ziel der Auslegung ist die Erforschung der Absicht der Parteien.OGH 6 Ob 154/17s, 21.11.2017
- Hier: Beurteilung einer Erklärung, den Vertragspartner nicht auf Zuhaltung des Vertrags zu klagen, als pactum de non petendo, womit nicht auf die Forderung selbst, aber auf die gerichtliche Geltendmachung, etwa zur Vermeidung eines Rechtsstreits, verzichtet wird.OGH 1 Ob 77/15b, 21.05.2015
- Hier: Begriff „Titelseite“.OGH 3 Ob 7/13w, 20.02.2013
- Soweit ein übereinstimmender Wille vorliegt, legt er den Inhalt des Vertrags fest und geht dem objektiven Erklärungswert vor.OGH 7 Ob 93/12w, 28.11.2012
- Dem Vertragsschluss nachfolgende Erklärungen oder Handlungen der Beteiligten können als Indiz zur Feststellung des seinerzeitigen Verständnisses beitragen.OGH 17 Ob 29/11f, 22.11.2011
- Hier: Vertragsstrafe zur Verstärkung einer vertraglichen Unterlassungspflicht und Vereinfachung des Schadenersatzes.OGH 4 Ob 2/11i, 12.04.2011
- Der Wortlaut der Vereinbarung ist allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt werden kann.OGH 2 Ob 222/09z, 17.02.2010
- Maßgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien.OGH 2 Ob 222/09z, 17.02.2010
- Hier: Auslegung von Pensions- und Auflösungsvereinbarungen.OGH 8 ObA 62/09i, 28.01.2010
- Es ist auf die konkreten Umstände, wie den Geschäftszweck und die Interessenlage hierbei Bedacht zu nehmen sowie das Gesamtverhalten der Parteien zu berücksichtigen.OGH 9 Ob 45/09x, 29.10.2009
- Hier: Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung.OGH 8 ObS 7/08z, 02.09.2008
- Ein Vertrag ist dann primär nach seinem Wortlaut auszulegen, wenn ein vom übrigen Verständnis einer Vertragsbestimmung abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird.OGH 1 Ob 204/07t, 29.11.2007
- Unter der Absicht im Sinne der „Vertrauenstheorie" ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare und von ihm nicht widersprochene Absicht des Erklärenden zu verstehen.OGH 9 ObA 151/07g, 22.10.2007
- Unter „Zufahrtsstraße" zu einem Kaufobjekt im Sinne eines Baugrundstückes wird mangels besonderer Umstände (etwa Unmöglichkeit der Errichtung der Häuser) oder anderer konkreter Vereinbarungen regelmäßig eine Zufahrtsstraße zu verstehen sein, die an das bestehende Niveau des Grundstückes anschließt.OGH 8 Ob 163/06p, 18.04.2007
- Hier: Auslegung der Klausel, wonach die Parteien die aufschiebende Bedingung der „Errichtung der zur verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes erforderlichen Aufschließungs- und Zufahrtsstraße... auf Kosten der Verkäuferin" vereinbaren. Zwar wurde dies im Vertrag nicht als ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten festgelegt; im Sinne der allgemeinen Rechtsprechung zur Verpflichtung der Vertragsparteien, auf den Eintritt derartiger aufschiebender Bedingungen einzuwirken und die ausdrückliche Kostenübernahmeregelung, wird insoweit eine Verpflichtung der Beklagten abzuleiten sein.OGH 8 Ob 163/06p, 18.04.2007
- Hier: Treuhandverhältnis.OGH 8 Ob 87/06m, 18.04.2007
- Für die Beurteilung der „Absicht" der Parteien im Sinne des § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten.OGH 3 Ob 125/05m, 21.12.2005
- Nach dem klaren Wortsinn sind mit "Kosten für die Beheizung" die durch das Beheizen der Räume erwachsenden Selbstkosten und nicht auch kalkulatorische Kosten gemeint.OGH 4 Ob 1/04g, 20.01.2004
- Auch bei einem Unterhaltsvergleich für die Zukunft kommt es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze an.OGH 3 Ob 240/02v, 22.10.2003
- Auszugehen ist vom Wortlaut der Vereinbarung und der vom Erstrichter erforschten Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont.OGH 3 Ob 240/02v, 22.10.2003
- Auch ein gerichtlicher Vergleich ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.OGH 1 Ob 99/02v, 30.04.2002
- Hier: Auslegung eines gerichtlichen Vergleiches.OGH 1 Ob 157/01x, 07.08.2001
- Hier: Aufrechnungserklärung.OGH 8 ObA 293/99t, 09.03.2000
- Allerdings braucht nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ergründet zu werden, sondern ist herauszufinden, wie der andere Teil der Erklärung verstehen musste. Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigen Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen.OGH 8 Ob 232/99x, 09.03.2000
- Der Wortsinn muss auch nach § 914 ABGB Ausgangspunkt jeder Auslegung sein.OGH 2 Ob 223/97a, 26.05.1997
- Der objektiv erkennbare Zweck der Erklärung ist zu erforschen.OGH 1 Ob 582/95, 02.06.1995
- Einfache Vertragsauslegung, wenn der ermittelte Sinn im Wortlaut der Erklärung noch eine Stütze findet.OGH 1 Ob 533/95, 27.02.1995
- Hier: Zum Begriff der "engeren Familie" bei vertraglicher Vorkaufsrechte.OGH 6 Ob 739/87, 24.03.1988
- Falls jemand dann, wenn der Wortsinn dem Zweck der Vereinbarung entspricht, einen abweichenden Parteiwillen oder eine andere Verkehrssitte geltend machen will, so muss er dies in einem Prozess behaupten und beweisen.OGH 7 Ob 509/88, 04.02.1988
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 115/87, 04.11.1987
- Es darf jedoch die Buchstabeninterpretation bei Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen. Die Absicht der Parteien ist im buchstäblichen Sinn des Ausdrucks keineswegs nachrangig.OGH 7 Ob 657/87, 29.10.1987
- Hier: Gerichtlicher VergleichOGH 8 Ob 609/85, 24.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017915 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 156.
- OGH 7 Ob 193/25w, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 162/25v, 24.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 140/25d, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 181/25m, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 175/25y, 21.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 57/25t, 13.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 141/25y, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 174/25a, 19.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 139/25z, 28.10.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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