Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2021 · Fall aus Kärnten

OGH 6 Ob 176/21g

Worum es ging: Kann ich zu viel gezahlte Gemeindegebühren beim Gericht zurückfordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht immer. Ist das zugrunde liegende Verhältnis öffentlich-rechtlich, weil eine Seite hoheitlich auftritt, gehört die Rückforderung nicht vor die ordentlichen Gerichte. Bei Einrichtungen ohne hoheitliche Befugnisse, etwa Wassergenossenschaften, ist der Weg zum Gericht dagegen offen.

Beruht die Zahlung auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, ist die Rückforderung kein privatrechtlicher Anspruch. Sie können sie dann nicht als Zivilsache geltend machen, sondern müssen den Weg über die Behörde gehen.

Nein. Nicht jeder Bereicherungsanspruch ist eine bürgerliche Rechtssache. Beruht das zugrunde liegende Verhältnis darauf, dass eine Seite hoheitlich aufgetreten ist, steht der Weg zu den Zivilgerichten nicht offen. Das gilt nicht nur zwischen Behörde und Bürger, sondern auch zwischen zwei Hoheitsträgern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 JN Art. 18 § 1 ZPO § 51 ZPO § 519

Entscheidungstext

63 Absätze, 14.778 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Geschäftszahl

6Ob176/21g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung Standort Villach, 9500 Villach, Marksgasse 7/1. Stock, dieses vertreten durch Dr. Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, *, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 5.737,60 EUR sA, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28. April 2021, GZ 4 R 79/21s-15, womit aus Anlass der Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15. Jänner 2021, GZ 40 C 548/20k-11, und das diesem vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail