An wen wende ich mich bei zu viel gezahlten Abgaben?
betrifft Bürger, Gemeinden, Beihilfenbezieher, Gebührenzahler
Beruht die Zahlung auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, ist die Rückforderung kein privatrechtlicher Anspruch. Sie können sie dann nicht als Zivilsache geltend machen, sondern müssen den Weg über die Behörde gehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Rückforderung des angeblich ohne Rechtsgrund Geleisteten ist, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis ein öffentlich - rechtliches ist, kein privatrechtlicher Anspruch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Leistung sozialer Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 11 Abs 1 Krnt MSG erfolgt nicht im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsverhältnisses.OGH 6 Ob 176/21g, 20.10.2021
- Unzulässigkeit der auf Bereicherungsrecht gestützten Klage eines Gemeindeverbandes gegen den Bezieher von Wasser, wenn das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren gegenüber dem Wasserbezieher eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zuweist.OGH 1 Ob 118/18m, 21.11.2018
- Hier geht es nicht um eine Leistungskondiktion (eine Rückforderung rechtsgrundlos Geleisteten).OGH 1 Ob 195/10y, 23.02.2011
- BlindenbeihilfeOGH 7 Ob 649/86, 11.09.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033700 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 6 Ob 176/21g, 20.10.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 118/18m, 21.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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