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Kann ich zu viel gezahlte Gemeindegebühren beim Gericht zurückfordern?

betrifft Gebührenzahler, Gemeinden, Konsument, Kläger
Nicht immer. Ist das zugrunde liegende Verhältnis öffentlich-rechtlich, weil eine Seite hoheitlich auftritt, gehört die Rückforderung nicht vor die ordentlichen Gerichte. Bei Einrichtungen ohne hoheitliche Befugnisse, etwa Wassergenossenschaften, ist der Weg zum Gericht dagegen offen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Ein Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB gehört dann nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, wenn das Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtlich zu qualifizieren ist, weil der eine Partner als Träger von Hoheitsgewalt aufgetreten ist beziehungsweise auftritt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033689 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 8.

Im Gesetz

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